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Förderungen & Zuschüsse

Wer bei den Kosten helfen kann

Gute Hilfe im Alltag muss nicht teuer sein. Je nach Ihrer Situation gibt es mehrere Wege, die Kosten zu senken – von der Steuer über das Pflegegeld bis zu Leistungen der Pflegekasse. Hier erklären wir die wichtigsten ehrlich und verständlich.

Schon heute möglich

Das können Sie sofort nutzen

Diese drei Wege stehen Ihnen unabhängig von einer Anerkennung unseres Dienstes offen. Ob sie in Ihrem Fall greifen, entscheidet Ihre Pflegekasse bzw. das Finanzamt – wir erklären sie Ihnen gerne in Ruhe.

Ohne Pflegegrad

Steuern sparen (§ 35a EStG)

Ganz unabhängig von einem Pflegegrad kann jeder Privathaushalt 20 % der Arbeitskosten unserer Leistung von der Einkommensteuer absetzen – bis zu 4.000 € pro Jahr.

Damit es klappt, braucht es nur: eine ordentliche Rechnung von uns und die Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung). Maßgeblich ist Ihre persönliche Situation – das ist keine Steuerberatung.

Ab Pflegegrad 2

Frei verwendbares Pflegegeld

Wer einen Pflegegrad ab 2 hat und zu Hause versorgt wird, erhält von der Pflegekasse ein Pflegegeld zur freien Verfügung. Dieses Geld dürfen Sie selbst einsetzen – auch für unsere Alltagshilfe. Eine besondere Anerkennung unseres Dienstes ist dafür nicht nötig.

Monatlich, je nach Pflegegrad: PG 2 347 €, PG 3 599 €, PG 4 800 €, PG 5 990 €. (Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld.)

Ab Pflegegrad 2

Verhinderungspflege

Braucht Ihre pflegende Angehörige eine Auszeit – wegen Urlaub, Krankheit oder einfach zum Durchatmen –, kann unsere stundenweise Betreuung unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatzpflege über die Verhinderungspflege Ihrer Pflegekasse finanziert werden.

Rahmen: gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis zu 3.539 € im Jahr, ab Pflegegrad 2. Es muss eine bei der Kasse gemeldete, real verhinderte private Pflegeperson geben. Wir rechnen per Kostenerstattung ab – die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall.

Alle Angaben ohne Gewähr und mit Stand Juni 2026. Eine verbindliche Auskunft erteilt ausschließlich Ihre Pflegekasse bzw. Ihr Finanzamt. Wir leisten keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Leistungen der Pflegekasse

Entlastungsbetrag & Umwandlungsanspruch

Für Menschen mit Pflegegrad gibt es weitere Töpfe der Pflegekasse für Betreuung und Alltagshilfe. Wichtig dabei: Sie sind nur bei Anbietern einlösbar, die als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ anerkannt sind.

Ehrlich gesagt: noch nicht über uns abrechenbar

Unsere Anerkennung als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ nach § 45a SGB XI / AnFöVO NRW ist beim Kreis Viersen beantragt. Solange sie nicht erteilt ist, können der Entlastungsbetrag und der Umwandlungsanspruch noch nicht über uns mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Wir informieren Sie im Gespräch offen über den aktuellen Stand – und sobald die Anerkennung vorliegt, hier auf der Seite.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)

Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1–5, der zu Hause lebt, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (bis 1.572 € im Jahr; nicht genutzte Beträge sind bis 30. Juni des Folgejahres übertragbar). Er ist für Betreuung und Alltagshilfe gedacht.

Einlösbar ist er nur bei nach Landesrecht (in NRW: AnFöVO) anerkannten Anbietern – siehe Hinweis oben.

Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI)

Wer einen Pflegegrad 2–5 hat und seinen ambulanten Pflegesachleistungsbetrag nicht voll ausschöpft, kann bis zu 40 % davon in anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln.

Auch hier ist die Anerkennung des Anbieters Voraussetzung – siehe Hinweis oben.

Alle Angaben ohne Gewähr und mit Stand Juni 2026. Eine verbindliche Auskunft erteilt ausschließlich Ihre Pflegekasse bzw. Ihr Finanzamt. Wir leisten keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Gut zu wissen

Unterstützung für pflegende Angehörige

Diese Leistungen finanzieren nicht unseren Dienst, sondern stehen Ihnen als Angehörige direkt zu. Wir nennen sie, damit Sie das ganze Bild kennen – unsere Entlastung im Alltag fügt sich gut darin ein.

  • Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI)

    Lohnersatz bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung, um die Pflege zu organisieren – bis zu 10 Arbeitstage je Jahr und pflegebedürftiger Person.

  • Pflegezeit & Familienpflegezeit

    Recht auf (teilweise) Freistellung vom Beruf – bis 6 Monate (Pflegezeit) bzw. bis 24 Monate Teilzeit (Familienpflegezeit), unterstützt durch ein zinsloses Darlehen des Bundes.

  • Soziale Absicherung der Pflegeperson (§ 44 SGB XI)

    Pflegen Sie regelmäßig (ab Pflegegrad 2, mind. 10 Std./Woche), zahlt die Pflegekasse Beiträge zu Ihrer Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

  • Kostenlose, unabhängige Pflegeberatung

    Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Pflegestützpunkte im Kreis Viersen beraten Sie kostenlos und anbieterneutral – eine gute erste Anlaufstelle.

Welche Förderung passt zu Ihnen?

Wir nehmen uns Zeit und schauen gemeinsam, welche Zuschüsse und Steuervorteile für Ihre Situation infrage kommen – ehrlich und ohne Druck.

Mo–Fr 8–18 Uhr persönlich erreichbar · Kostenloses Kennenlerngespräch bei Ihnen zuhause